Merkblatt zur OGS in der Gemeinde Lindlar
Die » Richtlinien zur Förderung in der OGS und die » Satzung für die Elternbeiträge zur OGS können Sie nachlesen.
Die offene Ganztagsgrundschule bietet Grundschulkindern zur Förderung ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung über den Unterricht hinaus montags bis freitags nach Unterrichtsschluss an unterrichtsfreien Tagen und bei Bedarf in den Ferien Förder-, Betreuungs- und Freizeitangebote an. In Kooperation mit verschiedenen außerschulischen Partnern, insbesondere aus der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports und der Kultur soll sie in Ergänzung zum Unterricht eine bessere Förderung ermöglichen und eine gesicherte Betreuung der Kinder (z.B. für berufstätige Eltern) gewährleisten.
Nach Unterrichtsende sowie in den Ferien - mit Ausnahme von drei Wochen in den Schulferien, zwischen Weihnachten und Neujahr, an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen sowie evtl. an weiteren vereinbarten Tagen - wird für die Kinder bis 16.30 Uhr ein qualifiziertes Angebot bereitgehalten. In den Ferien ist die Offene Ganztagsgrundschule von 8.00 – 16.00 Uhr geöffnet.
Das außerschulische Angebot umfasst nach Möglichkeit:
- Förderangebote und Hausaufgabenbetreuung
- Themenbezogene Projekte in Arbeitsgemeinschaften
- Angebote im künstlerischen und musischen Bereich
- Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote
Die Kinder erhalten ein kostenpflichtiges Mittagessen.
Dafür zahlen die Eltern zur Zeit 38,00 € an 12 Monaten im Jahr.
Ziel der Offenen Ganztagsgrundschule ist es, schulischen Unterricht, Bildung, Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, soziale Förderung und familienergänzende bzw. unterstützende Hilfen unter dem Dach der Grundschule schrittweise zusammenzuführen.
Für die Offene Ganztagsgrundschule ist ein Kooperationspartner verantwortlich. Das ist in der Gemeinschaftsgrundschule Lindlar-Ost das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Oberberg. e.V.
Das außerschulische Angebot wird zwischen Schulleitung, Lehrern, päd. Personal und Kooperationspartnern abgestimmt. Einbezogen werden nach Möglichkeit und Bedarf auch ortsansässige Vereine, Institutionen und Einrichtungen.
Für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsgrundschule wird ein Elternbeitrag, der in 12 monatlichen Raten in folgender Höhe zu zahlen ist, erhoben:
Beitragstabelle
| Jahreseinkommen | monatlicher Betreuungsbetrag |
| bis 12.271€ | 15€ |
| bis 24.542€ | 25€ |
| bis 36.813€ | 35€ |
| bis 49.084€ | 50€ |
| bis 61.355€ | 70€ |
| über 61.355€ | 95€ |
Durch die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule entstehen zusätzliche Kosten und Nebenkosten für das Mittagessen. Die Teilnahme derKinder am Mittagessen ist verpflichtend. Bei demEssensgeld handelt essich um einen fürdie Schultage festgesetzten Jahresbeitragin Höhe von 420€, der in zwölf monatlichen Teilbeträgen von 35€ von der Gemeinde Lindlar eingeogen wird.
Wenn Ihr Kind regelmäßig nur an vier Tagen oder bis 15 Uhr betreut wird, reduziert sich der Elternbeitrag um 20%. Das Essengeld wird in voller Höhe berechnet.
Besuchen mehr als ein Kind einer Familien gleichzeitig das Angebot der Offenen Ganztagsschule, so wird nur für das 1. Kind ein Elternbeitrag erhoben. Das Essengeld beträgt für das 2. und jdes weitere Kind 300€ jährlich, somit 25€ monatlich.
Der Schulträger schließt mit den Eltern für jedes Kind, das die Offene Ganztagsgrundschule besuchen soll, einen Vertrag ab.
Anmeldeformulare sind im » Sekretariat der Grundschule erhältlich.
Der Vertrag gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. Schultag bis letzter Ferientag vor dem neuen Schultag) zu den für die jeweilige Schule festgelegten Öffnungszeiten. Er verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht bis zum 28.02. des laufenden Schuljahres von den Eltern gekündigt wird und soweit im Folgejahr auch die gesetzlichen Vorraussetzungen für die Weiterführung des außerschulischen Angebots vorliegen. Der Vertrag endet automatisch mit Abschluss der Grundschulzeit und bei Schulwechsel.
Eine Kündigung des Vertrages durch die Eltern ist im laufenden Schuljahr nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (z.B. Umzug des Kindes, unvorhersehbarer Förder- und Betreuungsbedarf)
Eine Kündigung des Vertrages durch den Schulträger ist ebenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen nach Anhörung der Schulleitung und des Kooperationspartners möglich.









